_ schaukeln sich gegenseitig auf. Unklar sind auch die finanzielle Situation des Beschuldigten und seine Tagesstruktur. Des Weiteren leidet er unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Bei Drohungen in Zusammenhang mit der Gefährdung von Leib und Leben sowie Nötigungen handelt es sich um schwere Vergehen, besteht doch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auszusprechen. Zusammenfassend muss in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. 2.3 2.3.1 (…)