Somit bestehen verschiedene objektive Hinweise, dass sich der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom dd.mm.2013 beschrieben ist, zugetragen haben könnte. Des Weiteren ist der Beschuldigte auch bezüglich der neuen Vorfälle zum Nachteil von A.___ und B.___ teilweise geständig. Somit hat der Beschuldigte bereits vor den Vorfällen, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gleichartige Vortaten begangen, auch wenn diese nur mit einer geringfügigen bedingten Geldstrafe und Busse geahndet worden sind. Es kann in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass sich die Drohungen verstärkt haben, indem der Beschuldigte gegenüber B.___ sinngemäss ausgeführt hat, dass er D.__