Dabei hat er auch mitgeteilt, dass (…) und wiederholt einen möglichen Suizid insinuiert (Auswertung der SMS und Mails). In der Einvernahme vom dd.mm.yyyy hat der Beschuldigte bestätigt, dass er nach der Trennung via SMS und E-Mail Kontakt mit C.___ gehalten habe. In den Einvernahmen vom dd.mm.yyyy und dd.mm.yyyy und anlässlich der heutigen Verhandlung bestreitet der Beschuldigte auch nicht, dass er verschiedene Sachbeschädigungen zum Nachteil von B.___ begangen habe. Somit bestehen verschiedene objektive Hinweise, dass sich der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom dd.mm.2013 beschrieben ist, zugetragen haben könnte.