2.2.2 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl dd.mm.2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden ist. Beim zugrundeliegenden Sachverhalt handelt es sich um einen Verkehrsunfall (…). Des Weiteren ist der Beschuldigte mit Strafbefehl vom dd.mm.2013 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Dieser Strafbefehl ist zufolge Einsprache des Beschuldigten noch nicht rechtskräftig. Der Beschuldigte soll C.___