PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 115). Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, wobei hier ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2011 vom 20. Januar 2011).