Ein schweres Vergehen liegt vor, wenn dieses mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Wenn früher völlig andere Rechtsgüter bzw. Geschädigte betroffen waren, als aktuell bedroht erscheinen, kann nicht von der Gefahr einer "Wiederholung" gesprochen werden (FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 15, mit weiteren Hinweisen; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, a.a.O., Rz. 1640). Diese Formel deutet darauf hin, dass eine Individualgefahr erforderlich ist, selbst wenn sich dieses in einem gemeingefährlichen Delikt verbirgt (MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 115).