c genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen) kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte (wie bei ernsthaft drohenden Delikten) gehandelt haben. Ein schweres Vergehen liegt vor, wenn dieses mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist.