Dabei ist insbesondere auf die Intensität der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit abzustellen. Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn ein Beschuldigter kurz nach einer früheren Verurteilung oder Haftentlassung erneut delinquiert. Aber auch andere Kriterien, wie die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, der Tagesablauf sowie auch der physische und psychische Gesundheitszustand (etwa Drogen- oder Spielsucht) können massgebliche Indizien für die Gefahr weiterer Straftaten sein (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rz. 1025; HUG, a.a.O., Art. 221 N 38). Die in lit. c genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden.