2.2.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 N 10). Dieser Haftgrund soll einerseits der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht.