Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass der dringende Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Nötigung, der Drohung, des Hausfriedensbruchs (Häusliche Gewalt), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht haben könnte. Das Vorliegen eines entsprechenden dringenden Tatverdachts wird auch durch den Beschuldigten nicht bestritten. Er gibt allerdings an, dass er sich an einen Teil der Vorfälle nicht erinnern könne bzw. den Kontakt mit A.___ und B.___ gesucht habe, um sich mit ihnen gütlich einigen zu können. Ein Teil der Vorfälle sei geschehen, als er alkoholisiert gewesen sei. 2.2