Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 10. Juli 2013 Verlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Definition Wiederholungsgefahr: Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat. Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, wobei hier ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegen muss. Sachverhalt