{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-601_2013-07-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1f838e04-f1fe-4497-8251-a722c3dd8810&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "c74101c4d0f23263e2c9c376d343e3d5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-601_2013-07-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=186febac-3925-4e2b-bff9-0c645cfe6bde", "Checksum": "8e93e55249da3056d0f7670cea42744f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 13 601", "350 2013 601"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:50", "Checksum": "f54fd2571670753ffb6baf9f7c8cccb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)\nRegeste:\nVerlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr\n\n2.2.3 Aus diesen Ausführungen und den dem Gericht nun vorliegenden Unterlagen wird\nersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber C.___, B.___ und A.___ nach Beendigung der\njeweiligen Beziehung zahlreiche SMS und Mails geschrieben hat. Darin hat er teilweise auch\ngedroht, dass er (…) und etwas geschehen könnte. Auch wenn der Beschuldigte eine\nEinsprache gegen den Strafbefehl vom dd.mm.2013 erhoben hat, so wird aus den Akten\nersichtlich, dass der Beschuldigte C.___ übermässig oft kontaktiert hat, um sie dazu zu\nbewegen, mit ihm zu sprechen. Dabei hat er auch mitgeteilt, dass (…) und wiederholt einen\nmöglichen Suizid insinuiert (Auswertung der SMS und Mails). In der Einvernahme vom\ndd.mm.yyyy hat der Beschuldigte bestätigt, dass er nach der Trennung via SMS und E-Mail\nKontakt mit C.___ gehalten habe. In den Einvernahmen vom dd.mm.yyyy und dd.mm.yyyy\nund anlässlich der heutigen Verhandlung bestreitet der Beschuldigte auch nicht, dass er\nverschiedene Sachbeschädigungen zum Nachteil von B.___ begangen habe. Somit\nbestehen verschiedene objektive Hinweise, dass sich der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl\nvom dd.mm.2013 beschrieben ist, zugetragen haben könnte. Des Weiteren ist der\nBeschuldigte auch bezüglich der neuen Vorfälle zum Nachteil von A.___ und B.___ teilweise\ngeständig. Somit hat der Beschuldigte bereits vor den Vorfällen, welche Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens sind, gleichartige Vortaten begangen, auch wenn diese nur mit\neiner geringfügigen bedingten Geldstrafe und Busse geahndet worden sind. Es kann in\ndiesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass sich die Drohungen verstärkt haben,\nindem der Beschuldigte gegenüber B.___ sinngemäss ausgeführt hat, dass er D.___ etwas\nantun könne. Erschwerend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Erlass\ndes Strafbefehls vom dd.mm.2013 die deliktische Tätigkeit fortgesetzt hat und sich auch\ndurch seinen Aufenthalt in der KPK nicht davon hat abbringen lassen. Ebenso kann\nmittlerweile von einer \"Deliktsserie\" gesprochen werden, indem der Beschuldigte bei allen 3\naufgelösten Beziehungen mit einem drohenden und nötigenden Stalking-Verhalten reagiert\nhat. Dabei steht sein Verhalten in den verschiedenen beendeten Beziehungen in\nZusammenhang zueinander, d.h. die Probleme mit A.___ und B.___ schaukeln sich\ngegenseitig auf. Unklar sind auch die finanzielle Situation des Beschuldigten und seine\nTagesstruktur. Des Weiteren leidet er unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Bei\nDrohungen in Zusammenhang mit der Gefährdung von Leib und Leben sowie Nötigungen\nhandelt es sich um schwere Vergehen, besteht doch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe bis\nzu 3 Jahren auszusprechen. Zusammenfassend muss in Übereinstimmung mit den\nFeststellungen des Gutachters von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen\nwerden.\n\n2.3\n\n2.3.1 (…)\n\n2.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Gutachter anlässlich der heutigen Verhandlung\nausgeführt, dass die Drohungen des Beschuldigten \"ernst zu nehmen\" sind. Dies bedeutet\nsinngemäss, dass ernsthaft droht, dass der Beschuldigte seine Drohung, A.___, B.___ oder\nC.___ zu verletzen bzw. zu töten wahr machen könnte. Der Beschuldigte hat dabei bereits\nAngaben über ein mögliches Tatvorgehen gemacht (…). Zu den mutmasslichen Opfern im\nFalle einer Tatausführung hatte der Beschuldigte eine persönliche oder intime Beziehung.\nEbenso hat er in der Vergangenheit verschiedentlich Suizidabsichten geäussert (letztmals\nam dd.mm.yyyy, siehe entsprechende Aktennotiz). Des Weiteren leidet er unter einer\nnarzisstischen Persönlichkeitsstörung. Auch wenn der Beschuldigte laut Gutachter eine\nmarginale Störungseinsicht entwickelt und strafempfindlich ist, so liegen doch keine\nprotektive Faktoren vor. Die Konflikte mit A.____ und B.___ haben sich bisher nicht\nentaktualisiert. Eine finanzielle Auseinandersetzung mit den beiden Frauen steht weiterhin\nan, die Firma befindet sich nach wie vor im Haus von A.___ und es gibt keine Regelung des\nBesuchsrechts mit den Kindern. Es ist nicht gewährleistet, dass der Beschuldigte seine\nProbleme in Zukunft weiterhin selber \"in Frieden\" lösen will. Somit geht das\nZwangsmassnahmengericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters von\neiner erheblichen Ausführungsgefahr aus.\n\n(…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juli 2013 (350 13 601)\n\nGegen diesen Entscheid hat A.____ / die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2013 eine\nBeschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit\nBeschluss vom 26. August 2013 abgewiesen worden (470 13 180). A.____ hat am 24.\nSeptember 2013 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben. Mit\nUrteil vom 2. Oktober 2013 ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten\n(1B_311/2013).\n"}