{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-601_2013-07-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1f838e04-f1fe-4497-8251-a722c3dd8810&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "c74101c4d0f23263e2c9c376d343e3d5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-601_2013-07-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=186febac-3925-4e2b-bff9-0c645cfe6bde", "Checksum": "8e93e55249da3056d0f7670cea42744f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 13 601", "350 2013 601"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:50", "Checksum": "f54fd2571670753ffb6baf9f7c8cccb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)\nRegeste:\nVerlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr\n\n2.2.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzt voraus,\ndass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen\noder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher\ngleichartige Straftaten verübt hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,\nPraxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 N 10). Dieser Haftgrund soll einerseits der\nVerfahrensbeschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch\nimmer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Zudem will dieser Haftgrund im\nSinne der Gefahrenabwehr verhindern, dass der Beschuldigte das Belassen in Freiheit bzw.\ndie Haftentlassung zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen und so die Öffentlichkeit\nerheblich gefährden kann (BGE 137 IV 139 E. 2.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des\nschweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1024; MARC FORSTER, in: Marcel\nAlexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 9;\nNIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art.\n221 N 10; MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221\nN 30). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist\nverhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und dabei\nandererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Das Gesetz verlangt\ndabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt\nhat, wobei in besonderen Fällen von dieser strengen Auslegung des Gesetzes abgewichen\nwerden kann, wenn damit erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit\nverbunden wären oder mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt\nwürden (BGE 137 IV 13; AJP 2011 S. 967). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung\nweiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt\nwerden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (FORSTER, a.a.O.,\nArt. 221 N 15, mit weiteren Hinweisen; CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL\nALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 1640). Die Befürchtung der\nBegehung solcher (schweren) Straftaten muss sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen.\nDabei ist insbesondere auf die Intensität der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit\nabzustellen. Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn ein Beschuldigter kurz nach\neiner früheren Verurteilung oder Haftentlassung erneut delinquiert. Aber auch andere\nKriterien, wie die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, der Tagesablauf sowie\nauch der physische und psychische Gesundheitszustand (etwa Drogen- oder Spielsucht)\nkönnen massgebliche Indizien für die Gefahr weiterer Straftaten sein (SCHMID, Handbuch,\na.a.O., Rz. 1025; HUG, a.a.O., Art. 221 N 38). Die in lit. c genannten Delikte müssen\nernsthaft drohen, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Zu verlangen ist in diesem\nZusammenhang eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Die erhebliche Gefährdung der\nSicherheit anderer (durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen) kann sich\ngrundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Bei den Vortaten muss es sich um\nVerbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder\nGeschädigte (wie bei ernsthaft drohenden Delikten) gehandelt haben. Ein schweres\nVergehen liegt vor, wenn dieses mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Wenn früher völlig\nandere Rechtsgüter bzw. Geschädigte betroffen waren, als aktuell bedroht erscheinen, kann\nnicht von der Gefahr einer \"Wiederholung\" gesprochen werden (FORSTER, a.a.O., Art. 221 N\n15, mit weiteren Hinweisen; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, a.a.O., Rz. 1640). Diese Formel deutet\ndarauf hin, dass eine Individualgefahr erforderlich ist, selbst wenn sich dieses in einem\ngemeingefährlichen Delikt verbirgt (MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel\n2009, S. 115). Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine\nVerurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens\nbilden, wobei hier ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegen\nmuss (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2011 vom 20. Januar 2011).\n\n2.2.2 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl\ndd.mm.2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer\nBusse verurteilt worden ist. Beim zugrundeliegenden Sachverhalt handelt es sich um einen\nVerkehrsunfall (…). Des Weiteren ist der Beschuldigte mit Strafbefehl vom dd.mm.2013\nwegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher\nSachbeschädigung, Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer\nbedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Dieser Strafbefehl ist zufolge\nEinsprache des Beschuldigten noch nicht rechtskräftig. Der Beschuldigte soll C.___ von\ndd.mm.2011 bis am dd.mm.2012 mit unzähligen SMS-Nachrichten und Mails belästigt\nhaben, indem er ihr unter anderem damit gedroht hat (…). Des Weiteren hat er den (…) von\nB.___ und (…) von B.___ beschädigt. Auch hat er ihr eine Ohrfeige gegeben. Zusätzlich hat\ner gegen eine superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts X.___ verstossen, als er\nB.___ kontaktiert und sie mit ihrem Einverständnis besucht hat. In der Einvernahme vom\ndd.mm.yyyy hat der Beschuldigte zugegeben, dass er (…) B.___ geschlagen hat.\n\n"}