Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft allerdings zu beachten, dass es fraglich ist, ob eine Verlängerung der Untersuchungshaft verhältnismässig ist, wenn der Beschuldigten nicht weitere Delikte vorgeworfen werden können. Sollte es beim Vorwurf des (ev. versuchten) Diebstahls vom 1. Juni 2013 bleiben, so wäre innerhalb der nun verfügten Haftdauer das Verfahren abzuschliessen bzw. Anklage zu erheben. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2013 (350 13 561)