Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Abklärungen in Zusammenhang mit dem Diebstahl in X.___ und allenfalls weiteren Delikten in Y.___, Abschluss des Verfahrens) sowie die im Falle einer Verurteilung drohende Strafe erscheint - aufgrund der derzeitigen Beweislage - die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von 2 Monaten verhältnismässig. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft allerdings zu beachten, dass es fraglich ist, ob eine Verlängerung der Untersuchungshaft verhältnismässig ist, wenn der Beschuldigten nicht weitere Delikte vorgeworfen werden können.