THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 212 N 12 ff.). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1).