Im Falle einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Sachgericht hat die Beschuldigte aufgrund des ihr vorgeworfenen Delikts (mehrfacher, teilweise versuchter, ev. banden- und gewerbsmässiger Diebstahl) mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen, wobei im Falle von Bandenmässigkeit die Mindeststrafe Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [