{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-561_2013-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8daa14b3-2684-4a27-ace0-c92a40c8429e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "19a3e1471243e325a3d2526e119b9818"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-561_2013-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ac9512a5-207b-4f20-87ad-27dacced0478", "Checksum": "881a76efb368941a0ae4bf9870853d4c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 13 561", "350 2013 561"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.06.2013 350 13 561 (350 2013 561)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.06.2013 350 13 561 (350 2013 561)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.06.2013 350 13 561 (350 2013 561)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:41", "Checksum": "452ae856440cabd12e2c9cdaedc727d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.06.2013 350 13 561 (350 2013 561)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n5. Juni 2013\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nVerhältnismässigkeit\n\nBei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer\nGeldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Wenn aufgrund\nbesonderer Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine\nVerurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, kann Untersuchungshaft angeordnet werden.\n\nErwägungen\n(…)\n\nIm Falle einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Sachgericht hat die Beschuldigte\naufgrund des ihr vorgeworfenen Delikts (mehrfacher, teilweise versuchter, ev. banden- und\ngewerbsmässiger Diebstahl) mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen, wobei im\nFalle von Bandenmässigkeit die Mindeststrafe Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen\nbeträgt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, ob eine\nStrafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen\nwird (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212\nN 22; Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). In Bezug auf die\nVerhältnismässigkeit der Untersuchungshaft spielt es hingegen keine Rolle, ob für die in\nAussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt\nwird (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212\nN 15 ff.; GIANFRANCO ALBERTINI / THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 212 N 12 ff.). Das\nGericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen,\nwenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist,\ndass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1\nStGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der\nbedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1). Im\nvorliegenden Fall erachtet es das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der konkreten\nUmstände (Kriminaltouristin) als möglich, dass die Beschuldigte selbst im Falle einer Strafe\nvon weniger als 6 Monaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, da die\nentsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 41 StGB gegeben sein könnten.\n\nIm Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Abklärungen in\nZusammenhang mit dem Diebstahl in X.___ und allenfalls weiteren Delikten in Y.___,\nAbschluss des Verfahrens) sowie die im Falle einer Verurteilung drohende Strafe erscheint -\naufgrund der derzeitigen Beweislage - die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer\nvon 2 Monaten verhältnismässig. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft allerdings zu\nbeachten, dass es fraglich ist, ob eine Verlängerung der Untersuchungshaft verhältnismässig\nist, wenn der Beschuldigten nicht weitere Delikte vorgeworfen werden können. Sollte es beim\nVorwurf des (ev. versuchten) Diebstahls vom 1. Juni 2013 bleiben, so wäre innerhalb der\nnun verfügten Haftdauer das Verfahren abzuschliessen bzw. Anklage zu erheben.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2013 (350 13 561)\n"}