Weitere Abklärungen, ob die formellen Anforderungen in diesem Sinne vorliegend erfüllt sind, erübrigen sich, ist doch wie erwähnt, die Genehmigung ohnehin aufgrund von Erwägungen zur Sache selbst nicht zu erteilen. Anzumerken ist immerhin, dass der Antrag der Polizei Basel-Landschaft vom 8. Februar 2012 bereits am 9. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, womit zumindest insofern von keiner Dringlichkeit auszugehen ist, welche eine allenfalls fragwürdige Stellvertretung für die Anordnung vom 17. Februar 2012 begründen könnte. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Februar 2012 (350 12 95)