311 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der Erlass von Zwangsmassnahmen durch Untersuchungsbeauftragte möglich wäre, müsste die entsprechende gesetzliche Grundlage im Kanton Basel-Landschaft in einem Gesetz im formellen Sinn geschaffen werden (§ 63 Abs. 1 KV). § 12 EG StPO verunmöglicht es, Untersuchungsbeauftragte mit dem Erlass von Zwangsmassnahmen zu betrauen. Diese eindeutige Bestimmung kann nicht durch eine entsprechende Norm in einem Dekret abgeändert werden, auch wenn die entsprechende Kompetenz nur für den Einsatz im Pikett gilt. Dies gilt umso mehr, als § 12 EG StPO im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der StPO (u.a. Art.