Nur am Rande im Zusammenhang mit den einzureichenden Akten ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei Basel-Landschaft in ihren Anträgen Ausführungen betreffend eine Anhaltung von B.____ machen, diese jedoch durch nichts belegt sind und sich insbesondere aufgrund der Ausführungen die für das vorliegende Verfahren nicht relevante Frage stellt, ob die Erkenntnisse gegen B.____ aus den Telefonkontrollen gegen A.____ einen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO darstellen.