Inwieweit vorliegend diese Akten ausnahmsweise seitens des Zwangsmassnahmengerichts nachzufordern gewesen wären oder dieser Mangel allenfalls zu einem Nichtgenehmigungsentscheid geführt hätte, kann jedoch offen gelassen werden, da - wie nachfolgend dargelegt - die Genehmigung ohnehin aufgrund von Erwägungen zur Sache selbst nicht zu erteilen ist.