Es ist festzustellen, dass die zwei zitierten Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. November 2011 (350 11 530/531) nicht eingereicht wurden. Im Weiteren wurde auch keine Zufallsfundgenehmigung betreffend die Erkenntnisse aus diesen oder weiteren Telefonüberwachungen gegen A.____ in einem allfällig zu eröffnenden Verfahren gegen einen unbekannten Lieferanten aus Holland eingereicht (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 2).