Es ist nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts als Genehmigungsbehörde sicherzustellen, dass bezüglich der Rechtmässigkeit einer Überwachung eine lückenlose Dokumentation vorliegt, oder darauf hinzuweisen, dass es für eine Beilage aus einer bisherigen Überwachung an einem Zufallsfund fehlt. Es muss sich aus den relevanten Akten - ohne Ergänzung auf Aufforderung des Zwangsmassnahmengerichts hin - ergeben, dass die beigelegten Unterlagen, welche belegen sollen, dass eine Überwachung zulässig ist, rechtmässig erhoben worden sind. Andererseits muss aus den relevanten Akten ersichtlich werden, weshalb eine bestimmte Rufnummer in Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht.