(SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 274 N 6). Das Dossier soll sicherstellen, dass nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Unterlagen das Zwangsmassnahmengericht entschieden hat (so auch: ROLAND WOLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 265). Es ist nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts als Genehmigungsbehörde sicherzustellen, dass bezüglich der Rechtmässigkeit einer Überwachung eine lückenlose Dokumentation vorliegt, oder darauf hinzuweisen, dass es für eine Beilage aus einer bisherigen Überwachung an einem Zufallsfund fehlt.