1.2.2 Gemäss Art. 274 Abs. 2 zweiter Satz StPO kann das Zwangsmassnahmengericht eine Ergänzung der Akten verlangen. Die Bestimmung stellt klar, dass das Zwangsmassnahmengericht einen unvollständigen Genehmigungsantrag nicht einfach ablehnen soll, sondern verpflichtet ist, von Amtes wegen fehlende Akten nachzufordern, wenn sich aus dem Genehmigungsantrag ergibt, dass die Akten vorhanden wären und für die Beurteilung des Gesuchs beigezogen werden müssten (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010,, Art. 274 N 15). Die