Inwieweit vorliegend diese Fristverletzung zu einem Nichtgenehmigungsentscheid führen müsste oder aufgrund des Umstands, dass der 17. Februar 2012 ein Freitag war, ausnahmsweise dennoch eine Genehmigung zu erteilen wäre, kann jedoch offen gelassen werden, da - wie nachfolgend dargelegt - die Genehmigung ohnehin aufgrund von Erwägungen zur Sache selbst nicht zu erteilen ist.