Das betreffende Gesuch mit der Anordnung samt Akten ist jedoch erst am 20. Februar 2012 (Montag) per Einschreiben vom 17. Februar 2012 (Freitag) beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen. Das Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht innert der 24- Stundenfrist eingegangen, sondern erst 3 Tage nach der Anordnung, d.h. 2 Tage zu spät. Obwohl es sich hier um eine Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung der Frist gesprochen werden.