1.2.1 Die 24-Stundenfrist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung zu laufen, wobei es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, bei der mindestens geringfügige Überschreitungen die Gültigkeit der Anordnung nicht tangieren (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar [nachfolgend Praxiskommentar], Zürich/St. Gallen 2009, Art. 274 N 4).