{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-95_2012-02-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1065967d-7f09-4155-81c0-e489a5a088b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "9b402ebbe179fa3524c708bbf9bbe29e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-95_2012-02-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=55138d8f-1458-4c4f-81e4-f0c8ccfd81d5", "Checksum": "0e159240071c5ef21c764b5e41730644"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 95", "350 2012 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 21.02.2012 350 12 95 (350 2012 95)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 21.02.2012 350 12 95 (350 2012 95)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 21.02.2012 350 12 95 (350 2012 95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:27", "Checksum": "273499fd112cdbba0f054118b00bcedd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 21.02.2012 350 12 95 (350 2012 95)\nRegeste:\nVerfahrensrechtliche Fragen\n\nEs ist festzustellen, dass die zwei zitierten Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom\n18. November 2011 (350 11 530/531) nicht eingereicht wurden. Im Weiteren wurde auch\nkeine Zufallsfundgenehmigung betreffend die Erkenntnisse aus diesen oder weiteren\nTelefonüberwachungen gegen A.____ in einem allfällig zu eröffnenden Verfahren gegen\neinen unbekannten Lieferanten aus Holland eingereicht (vgl. auch die nachfolgenden\nErwägungen unter Ziff. 2).\n\nInwieweit vorliegend diese Akten ausnahmsweise seitens des Zwangsmassnahmengerichts\nnachzufordern gewesen wären oder dieser Mangel allenfalls zu einem\nNichtgenehmigungsentscheid geführt hätte, kann jedoch offen gelassen werden, da - wie\nnachfolgend dargelegt - die Genehmigung ohnehin aufgrund von Erwägungen zur Sache\nselbst nicht zu erteilen ist.\n\nNur am Rande im Zusammenhang mit den einzureichenden Akten ist festzustellen, dass die\nStaatsanwaltschaft bzw. die Polizei Basel-Landschaft in ihren Anträgen Ausführungen\nbetreffend eine Anhaltung von B.____ machen, diese jedoch durch nichts belegt sind und\nsich insbesondere aufgrund der Ausführungen die für das vorliegende Verfahren nicht\nrelevante Frage stellt, ob die Erkenntnisse gegen B.____ aus den Telefonkontrollen gegen\nA.____ einen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO darstellen.\n\n1.3 Aus Art. 46 Abs. 1 BV ergibt sich die derogatorische Kraft des Bundesrechts, welche\nbesagt, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe der Verfassung und Gesetz\numzusetzen haben. Somit kann festgehalten werden, dass Art. 311 Abs. 1 StPO lediglich\neine Delegation von Untersuchungshandlungen an Untersuchungsbeauftragte ermöglicht.\nInsofern wird die Organisationsautonomie der Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO\neingeschränkt. Es gibt keinen Handlungsspielraum dafür, dass die Anordnung von\nZwangsmassnahmen an Nichtstaatsanwälte/Nichtstaatsanwältinnen delegiert werden kann.\nEs ist deshalb unzulässig, im Rahmen der Organisationsautonomie der Kantone im Bereich\nder Strafbehörden (Art. 123 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO), den Erlass von\nZwangsmassnahmen Untersuchungsbeauftragten zu ermöglichen, da diese Tätigkeit den\nStaatsanwälten/Staatsanwältinnen vorbehalten ist (Art. 311 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der\nErlass von Zwangsmassnahmen durch Untersuchungsbeauftragte möglich wäre, müsste die\nentsprechende gesetzliche Grundlage im Kanton Basel-Landschaft in einem Gesetz im\nformellen Sinn geschaffen werden (§ 63 Abs. 1 KV). § 12 EG StPO verunmöglicht es,\nUntersuchungsbeauftragte mit dem Erlass von Zwangsmassnahmen zu betrauen. Diese\neindeutige Bestimmung kann nicht durch eine entsprechende Norm in einem Dekret\nabgeändert werden, auch wenn die entsprechende Kompetenz nur für den Einsatz im Pikett\ngilt. Dies gilt umso mehr, als § 12 EG StPO im Einklang mit den entsprechenden\nBestimmungen der StPO (u.a. Art. 311 StPO) ist und das Dekret EG StPO im Widerspruch\nzum kantonalen Gesetz im formellen Sinn und zum Bundesrecht steht (vgl. Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2011 [350 11 453]).\n\nDie Anordnung einer Telefonüberwachung gemäss Art. 269 StPO ist eine\nZwangsmassnahme. Vorliegend lässt sich nicht nachvollziehen, ob die Anordnung vom 17.\nFebruar 2012 und das betreffende Genehmigungsgesuch an das\nZwangsmassnahmengericht vom gleichen Tag von einem Staatsanwalt oder einer\nStaatsanwältin unterschrieben worden sind, wurden sie doch von einer nicht identifizierbaren\nPerson in Vertretung der Staatsanwältin C.____ unterzeichnet. Immerhin lässt sich\nfeststellen, dass der Untersuchungsbeamte D.____ die Anordnung am 17. Februar 2012,\n07.38 Uhr, an das ISC sandte.\n\nWeitere Abklärungen, ob die formellen Anforderungen in diesem Sinne vorliegend erfüllt\nsind, erübrigen sich, ist doch wie erwähnt, die Genehmigung ohnehin aufgrund von\nErwägungen zur Sache selbst nicht zu erteilen. Anzumerken ist immerhin, dass der Antrag\nder Polizei Basel-Landschaft vom 8. Februar 2012 bereits am 9. Februar 2012 bei der\nStaatsanwaltschaft eingegangen ist, womit zumindest insofern von keiner Dringlichkeit\nauszugehen ist, welche eine allenfalls fragwürdige Stellvertretung für die Anordnung vom 17.\nFebruar 2012 begründen könnte.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Februar 2012 (350 12 95)\n"}