{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-95_2012-02-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1065967d-7f09-4155-81c0-e489a5a088b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "9b402ebbe179fa3524c708bbf9bbe29e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-95_2012-02-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=55138d8f-1458-4c4f-81e4-f0c8ccfd81d5", "Checksum": "0e159240071c5ef21c764b5e41730644"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 95", "350 2012 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 21.02.2012 350 12 95 (350 2012 95)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 21.02.2012 350 12 95 (350 2012 95)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 21.02.2012 350 12 95 (350 2012 95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:27", "Checksum": "273499fd112cdbba0f054118b00bcedd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 21.02.2012 350 12 95 (350 2012 95)\nRegeste:\nVerfahrensrechtliche Fragen\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n21. Februar 2012\n\nGeheime Überwachung\n\nVerfahrensrechtliche Fragen\n\nFolgen der Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO (E. 1.2.1, in casu offen\ngelassen). Umfang der wesentlichen Akten (E. 1.2.2). Eine Delegation der Kompetenz zur\nAnordnung einer geheimen Überwachung (Zwangsmassnahme) an\nUntersuchungsbeauftragte ist nicht möglich (E. 1.3).\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft führt gegen A.____ ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung\ngegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie ordnete am 17. Februar 2012 die Echtzeit-\nÜberwachung der Rufnummer x des Mobiltelefons einer unbekannten Person an. Die\nentsprechende Anordnung ist i.V. durch ein nicht identifizierbare Person unterzeichnet\nworden. Gleichentags hat sie beim Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser\nÜberwachung beantragt. Dieser Antrag ist am 20. Februar 2012 beim\nZwangsmassnahmengericht eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.2.1 Die 24-Stundenfrist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung zu laufen, wobei es\nsich um eine Ordnungsvorschrift handelt, bei der mindestens geringfügige Überschreitungen\ndie Gültigkeit der Anordnung nicht tangieren (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar\n[nachfolgend Praxiskommentar], Zürich/St. Gallen 2009, Art. 274 N 4).\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnung vom 17. Februar 2012 gemäss beigelegtem Fax-\nReport gleichentags um 7.38 Uhr dem Informatik Service Center (ISC) des EJPD, Dienst\nÜberwachung Post- und Fernmeldeverkehr, in Bern übermittelt, weshalb sie das\nGenehmigungsgesuch spätestens am 18. Februar 2012 dem Zwangsmassnahmengericht\nhätte einreichen müssen. Das betreffende Gesuch mit der Anordnung samt Akten ist jedoch\nerst am 20. Februar 2012 (Montag) per Einschreiben vom 17. Februar 2012 (Freitag) beim\nZwangsmassnahmengericht eingegangen.\nDas Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht innert der 24-\nStundenfrist eingegangen, sondern erst 3 Tage nach der Anordnung, d.h. 2 Tage zu spät.\nObwohl es sich hier um eine Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht mehr von einer\ngeringfügigen Überschreitung der Frist gesprochen werden. Da es sich bei der Bestimmung\nvon Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, muss auch angenommen werden,\ndass mit einer geringfügigen Überschreitung ebenfalls nur Stunden und nicht - wie\nvorliegend - mehrere Tage gemeint sind (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts\nObwalden vom 25. Oktober 2011).\n\nInwieweit vorliegend diese Fristverletzung zu einem Nichtgenehmigungsentscheid führen\nmüsste oder aufgrund des Umstands, dass der 17. Februar 2012 ein Freitag war,\nausnahmsweise dennoch eine Genehmigung zu erteilen wäre, kann jedoch offen gelassen\nwerden, da - wie nachfolgend dargelegt - die Genehmigung ohnehin aufgrund von\nErwägungen zur Sache selbst nicht zu erteilen ist.\n\n1.2.2 Gemäss Art. 274 Abs. 2 zweiter Satz StPO kann das Zwangsmassnahmengericht\neine Ergänzung der Akten verlangen. Die Bestimmung stellt klar, dass das\nZwangsmassnahmengericht einen unvollständigen Genehmigungsantrag nicht einfach\nablehnen soll, sondern verpflichtet ist, von Amtes wegen fehlende Akten nachzufordern,\nwenn sich aus dem Genehmigungsantrag ergibt, dass die Akten vorhanden wären und für\ndie Beurteilung des Gesuchs beigezogen werden müssten (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas\nDonatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010,, Art. 274 N 15). Die\nVerdachtsgründe und die Beziehung der Zielperson zum Anschluss sind durch die Akten zu\ndokumentieren (MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne\nHeer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 5). Die bereits\nvorhandenen Akten die relevant sind, sind beizulegen (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O.,\nArt. 274 N 6). Das Dossier soll sicherstellen, dass nachvollzogen werden kann, aufgrund\nwelcher Unterlagen das Zwangsmassnahmengericht entschieden hat (so auch: ROLAND\nWOLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber],\nKommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 265).\nEs ist nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts als Genehmigungsbehörde\nsicherzustellen, dass bezüglich der Rechtmässigkeit einer Überwachung eine lückenlose\nDokumentation vorliegt, oder darauf hinzuweisen, dass es für eine Beilage aus einer\nbisherigen Überwachung an einem Zufallsfund fehlt. Es muss sich aus den relevanten Akten\n- ohne Ergänzung auf Aufforderung des Zwangsmassnahmengerichts hin - ergeben, dass\ndie beigelegten Unterlagen, welche belegen sollen, dass eine Überwachung zulässig ist,\nrechtmässig erhoben worden sind. Andererseits muss aus den relevanten Akten ersichtlich\nwerden, weshalb eine bestimmte Rufnummer in Zusammenhang mit dem Strafverfahren\nsteht. Zusätzlich hat auch ohne Weiteres aus den relevanten Akten ersichtlich zu werden, in\nwelchem Verfahren eine Überwachung angeordnet wird, wer die Zielperson ist, wer der\nAnschlussinhaber ist und in welcher Beziehung dieser zu der überwachten Person steht (vgl.\nauch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2011\n[350 11 387]).\n\nVorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht neben dem\nGenehmigungsantrag vom 17. Februar 2012 die Anordnungsverfügungen vom 17. Februar\n2012, den Antrag der Polizei Basel-Landschaft vom 8. Februar 2012 sowie die Protokolle der\nüberwachten Gespräche von A.____ mit der unbekannten Person in Holland vom 17.\nNovember 2011 bis zum 7. Februar 2012 (6 Seiten) eingereicht (Eingang per Post am 20.\nFebruar 2012).\n\n"}