Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass das Prüfungsraster (Anrufe von 15:15 bis 19:15 Uhr) die Referenzliste (Anrufe um 18:21 Uhr) mitumfasst. Als Schnittmenge werden sämtliche Rufnummern erscheinen, welche im fraglichen Zeitraum (2 Stunden) mehrmals am fraglichen Standort über das Telefonnetz kommuniziert haben, unter anderem um 18:21 Uhr. 2.3 Da aufgrund der realen Gegebenheiten (wenig dicht besiedeltes Gebiet) im vorliegenden Fall zu erwarten ist, dass die Referenzliste (Anrufe um 18:21 Uhr am fraglichen Standort) sehr klein sein wird, kann der Antennensuchlauf unter diesen Umständen als verhältnismässig gelten. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Februar 2012 (350 12 94)