Somit muss für die zu erhebenden Randdaten (zusammen mit den bisherigen Untersuchungsergebnissen) eine eindeutige Selektion möglich sein. Dies ist der Fall, wenn neben Ort und Zeit eines Gesprächs weitere Angaben über den Verdächtigen vorhanden sind oder wenn Ort und Zeit von 2 Gesprächen bekannt sind, so dass die Anbieterin aufgefordert werden kann, nur diejenigen Geräte- oder Rufnummern zu nennen, die an beiden Orten registriert wurden. Die bei der Rasterfahndung mittels Antennensuchlauf angepeilte verdächtige Schnittmenge der abgeglichenen Verkehrs- und Rechnungsdaten muss voraussichtlich klein sein BGE 137 IV 340 E. 5.4 ff.).