274 N 5; HANSJAKOB, Art. 273 N 4). Mit dieser technischen Massnahme können die Verkehrs- Randdaten (insbesondere die anrufenden und angerufenen Nummern) der gesamten Mobiltelefon-Kommunikation ermittelt werden, die innerhalb einer bestimmten Zeit über bestimmte Antennenzellen aktiv geführt wurde (BGE 137 IV 340 E. 5.4).