2.1 Ein Antennensuchlauf gilt als zulässige Erhebung von Verkehrs- und Randdaten. Mit einem solchen soll das Mobiltelefon oder die Rufnummer einer beschuldigten Person ermittelt werden, von der bekannt ist, dass sie an verschiedenen Orten zu einem bestimmten Zeitpunkt telefoniert hat (ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 263; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 274 N 5; HANSJAKOB, Art.