als 50-55 Seiten umfassen. In umfangreichen Fällen ist zusätzlich ein Verzeichnis im Sinne von Art. 100 Abs. 2 StPO zu erstellen, unabhängig von der Zustellart an das Gericht. Umfasst ein Genehmigungsantrag (inkl. Anordnung, Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Akten) mehr als 50-55 Seiten, so dass eine vorgängige Übermittlung per Fax nicht möglich ist, sind diese innerhalb von 24 Stunden seit Übermittlung der Anordnung an den Dienst beim Gericht einzureichen.