Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt. Es wird der Staatsanwaltschaft allerdings empfohlen, zukünftig die Genehmigungsanträge (inkl. Anordnung, Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Akten) gleichzeitig mit der Übermittlung der Anordnung der Überwachung an den Dienst per Fax dem Zwangsmassnahmengericht zuzustellen, da nicht sichergestellt ist, dass bei einer Übermittlung per Post, der Genehmigungsantrag tatsächlich innerhalb von 24 Stunden seit der Anordnung (Übermittlung an den Dienst) beim Zwangsmassnahmengericht eintrifft.