Auf eine vorgängige Faxübermittlung an das Gericht hat die Staatsanwaltschaft verzichtet. Aus der Formulierung, dass der Genehmigungsantrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung, d.h. seit der Übermittlung an den Dienst, beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen ist und der Tatsache, dass das Gericht innerhalb von 5 Tagen (Kalendertagen) die Anordnung der Überwachung zu genehmigen hat, kann geschlossen werden, dass der Genehmigungsantrag (inkl. Anordnung, Begründung und die für die Genehmigung