gewährt werden. Insbesondere gegenüber staatlichen Behörden, welche in regelmässigem Kontakt mit dem Gericht stehen, rechtfertigt es sich, Weisungen betreffend Einreichung von Akten zu erlassen, um die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine möglichst effiziente Bearbeitung von Strafverfahren zu vereinfachen und um die gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen. Es handelt sich also nicht um einen übermässigen Eingriff in die Formfreiheit der Eingaben, welche Art. 100 Abs. 1 StPO vorsieht und die insbesondere den Bürger vor einem übermässigen Formalismus staatlicher Behörden schützen soll (HAFNER/FORSTER, a.a.O., Art. 110 N 1; BBL 2006 1165). Art. 274 StPO sieht nicht ausdrücklich vor, dass der