In allen anderen Fällen, in denen Formfreiheit besteht, können schriftliche Eingaben auch per Fax oder Mail eingereicht werden (PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 110 N 1; BBl 2006 1165), wobei das Gericht betreffend die Modalitäten der Übermittlung Weisungen erteilen kann, um sicherzustellen, dass die Akten zweckmässig und nach einem vorgegebenen System eingereicht werden. Solche Weisungen stellen sicher, dass ein Verfahren effizient durchgeführt werden kann und die Parteirechte in einem allfälligen Beschwerdeverfahren