Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO können Eingaben an das Zwangsmassnahmengericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Schriftlichkeit kann nur dort verlangt werden, wo sie gesetzlich vorgesehen ist (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 110 N 1). Dies bedeutet, dass nur in denjenigen Fällen, in denen die Schriftlichkeit von Verfahrenshandlungen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Eingaben eigenhändig unterzeichnet und datiert sein müssen. In allen anderen Fällen, in denen Formfreiheit besteht, können schriftliche Eingaben auch per Fax oder Mail eingereicht werden (