{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-94_2012-02-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=892ea45d-068e-4c5e-a816-3f8b76bfbbbe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3706d315d26a4530f1f8eb0b75a6fa92"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-94_2012-02-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1c22f26-3ab1-4048-a55b-b048af7920ac", "Checksum": "eb3d6946db669b5c293ae1dfb313fadb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 94", "350 2012 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 22.02.2012 350 12 94 (350 2012 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 22.02.2012 350 12 94 (350 2012 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 22.02.2012 350 12 94 (350 2012 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrechtliche Fragen / Antennensuchlauf"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:28", "Checksum": "fa496b5fbe1dff7dbbac105a20b6888e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 22.02.2012 350 12 94 (350 2012 94)\nRegeste:\nVerfahrensrechtliche Fragen / Antennensuchlauf\n\nDa nicht nachvollzogen werden kann, wann dem Dienst die Überwachungsanordnung\nübermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass dies bereits am 17. Februar 2012\ngeschehen ist (Faxübermittlung oder Übergabe an die Schweizerischen Post). In Fällen, in\ndenen das Datum der Überwachungsanordnung nicht mit demjenigen der Übermittlung\nübereinstimmt, hat die Staatsanwaltschaft den Nachweis des Zeitpunkts der effektiven\nÜbermittlung zu erbringen. Nicht massgebend in diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt, in\nwelchem die Überwachungsanordnung tatsächlich beim Dienst eingetroffen ist. Es kann\nsomit festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft den Genehmigungsantrag verspätet\nbeim Zwangsmassnahmengericht eingereicht hat.\n\nIn denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des\nGenehmigungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes\nGesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung\neiner Ordnungsvorschrift darstellt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden\nhat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der\nFrist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung\ngesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht\nworden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen\nGenehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der Frist gemäss\nArt. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen\nÜberschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber\nmehrere Tage beträgt.\n\nIm vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft die\nÜberwachungsanordnung und den Genehmigungsantrag vermutlich gleichentags versandt\nhat. Dadurch hat sie das Anordnungs- bzw. Genehmigungsverfahren beförderlich\ndurchgeführt. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere\nTage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt. Es wird der\nStaatsanwaltschaft allerdings empfohlen, zukünftig die Genehmigungsanträge (inkl.\nAnordnung, Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Akten) gleichzeitig mit\nder Übermittlung der Anordnung der Überwachung an den Dienst per Fax dem\nZwangsmassnahmengericht zuzustellen, da nicht sichergestellt ist, dass bei einer\nÜbermittlung per Post, der Genehmigungsantrag tatsächlich innerhalb von 24 Stunden seit\nder Anordnung (Übermittlung an den Dienst) beim Zwangsmassnahmengericht eintrifft.\nDabei hat die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass das Zwangsmassnahmengericht\nEingaben per Fax seitens der Staatsanwaltschaft nur entgegennimmt, wenn diese nicht mehr\nals 50-55 Seiten umfassen. In umfangreichen Fällen ist zusätzlich ein Verzeichnis im Sinne\nvon Art. 100 Abs. 2 StPO zu erstellen, unabhängig von der Zustellart an das Gericht.\nUmfasst ein Genehmigungsantrag (inkl. Anordnung, Begründung und die für die\nGenehmigung wesentlichen Akten) mehr als 50-55 Seiten, so dass eine vorgängige\nÜbermittlung per Fax nicht möglich ist, sind diese innerhalb von 24 Stunden seit\nÜbermittlung der Anordnung an den Dienst beim Gericht einzureichen. Um die Einhaltung\ndieser 24-stündigen Frist überprüfen zu können, ist es auch unerlässlich, dass die\nStaatsanwaltschaft jeweils nachweist, wann genau (Datum und Uhrzeit) sie die Anordnung\nan den Dienst übermittelt hat.\n\n2.\n\n2.1 Ein Antennensuchlauf gilt als zulässige Erhebung von Verkehrs- und Randdaten. Mit\neinem solchen soll das Mobiltelefon oder die Rufnummer einer beschuldigten Person\nermittelt werden, von der bekannt ist, dass sie an verschiedenen Orten zu einem bestimmten\nZeitpunkt telefoniert hat (ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg\nSollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Bern 2008, S. 263; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 274 N 5;\nHANSJAKOB, Art. 273 N 4). Mit dieser technischen Massnahme können die Verkehrs-\nRanddaten (insbesondere die anrufenden und angerufenen Nummern) der gesamten\nMobiltelefon-Kommunikation ermittelt werden, die innerhalb einer bestimmten Zeit über\nbestimmte Antennenzellen aktiv geführt wurde (BGE 137 IV 340 E. 5.4).\n\nBei Antennensuchläufen im Rahmen einer Rasterfahndung gegen eine noch unbekannte\nTäterschaft werden allerdings Telefonie-Randdaten von zunächst unbestimmt vielen\nTeilnehmern erfasst und (vorerst anonymisiert) miteinander abgeglichen, um aus Randdaten\nverschiedener Tatorte oder Tatzeiten die Schnittmenge von konkret Verdächtigten zu\nermitteln. Somit muss für die zu erhebenden Randdaten (zusammen mit den bisherigen\nUntersuchungsergebnissen) eine eindeutige Selektion möglich sein. Dies ist der Fall, wenn\nneben Ort und Zeit eines Gesprächs weitere Angaben über den Verdächtigen vorhanden\nsind oder wenn Ort und Zeit von 2 Gesprächen bekannt sind, so dass die Anbieterin\naufgefordert werden kann, nur diejenigen Geräte- oder Rufnummern zu nennen, die an\nbeiden Orten registriert wurden. Die bei der Rasterfahndung mittels Antennensuchlauf\nangepeilte verdächtige Schnittmenge der abgeglichenen Verkehrs- und Rechnungsdaten\nmuss voraussichtlich klein sein BGE 137 IV 340 E. 5.4 ff.).\n\nÜblicherweise werden bei Antennensuchläufen ein Prüfungsraster und eine Referenzliste\nangegeben. Das Prüfungsraster nennt die Kriterien, anhand derer der Suchlauf durchgeführt\nwerden soll, namentlich den konkreten Zeitraum sowie die betroffene Antenne. Die\nReferenzliste wiederum gibt an, unter welchen Umständen eine sich aus dem\nAntennensuchlauf ergebende bestimmte Telefonverbindung bzw. derer Benutzer verdächtig\nist.\n\n"}