{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-94_2012-02-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=892ea45d-068e-4c5e-a816-3f8b76bfbbbe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3706d315d26a4530f1f8eb0b75a6fa92"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-94_2012-02-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1c22f26-3ab1-4048-a55b-b048af7920ac", "Checksum": "eb3d6946db669b5c293ae1dfb313fadb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 94", "350 2012 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 22.02.2012 350 12 94 (350 2012 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 22.02.2012 350 12 94 (350 2012 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 22.02.2012 350 12 94 (350 2012 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrechtliche Fragen / Antennensuchlauf"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:28", "Checksum": "fa496b5fbe1dff7dbbac105a20b6888e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 22.02.2012 350 12 94 (350 2012 94)\nRegeste:\nVerfahrensrechtliche Fragen / Antennensuchlauf\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n22. Februar 2012\n\nGeheime Überwachung\n\nVerfahrensrechtliche Fragen / Antennensuchlauf\n\nForm des Genehmigungsantrags. Berechnung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO.\nFolgen einer Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO (E. 1.2). Zulässigkeit eines\nAntennensuchlaufs (E. 2).\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft führt gegen Unbekannt ein Verfahren wegen Raubs. Sie ordnete am\n17. Februar 2012 einen Antennensuchlauf am Tatort für die mutmassliche Zeit an. Mit\nEingabe vom 17. Februar 2012 (Eingang beim Zwangsmassnahmengericht am 20. Februar\n2012) hat sie die Genehmigung beantragt.\n\nErwägungen\n\n1.2 Der Genehmigungsantrag ist innert 24 Stunden seit der Anordnung beim\nZwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 274 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der\nÜbermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um\neine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der\nAnordnung nicht tangiert (MARC JEAN-RICHARD-DIR-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 4; NIKLAUS\nSCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 274 N 4).\nEs muss deshalb aus der Anordnung ersichtlich sein, wann sie dem Dienst zugestellt wurde,\nwobei wegen der Frist in Stunden das Datum nicht genügt, sondern auch die Uhrzeit eine\nRolle spielt (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 274\nN 6 ff.).\n\nGemäss Art. 110 Abs. 1 StPO können Eingaben an das Zwangsmassnahmengericht\nschriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind\nzu datieren und zu unterzeichnen. Schriftlichkeit kann nur dort verlangt werden, wo sie\ngesetzlich vorgesehen ist (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 110 N 1). Dies bedeutet, dass nur\nin denjenigen Fällen, in denen die Schriftlichkeit von Verfahrenshandlungen gesetzlich\nvorgeschrieben ist, die Eingaben eigenhändig unterzeichnet und datiert sein müssen. In allen\nanderen Fällen, in denen Formfreiheit besteht, können schriftliche Eingaben auch per Fax\noder Mail eingereicht werden (PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 110 N 1; BBl 2006\n1165), wobei das Gericht betreffend die Modalitäten der Übermittlung Weisungen erteilen\nkann, um sicherzustellen, dass die Akten zweckmässig und nach einem vorgegebenen\nSystem eingereicht werden. Solche Weisungen stellen sicher, dass ein Verfahren effizient\ndurchgeführt werden kann und die Parteirechte in einem allfälligen Beschwerdeverfahren\ngewährt werden. Insbesondere gegenüber staatlichen Behörden, welche in regelmässigem\nKontakt mit dem Gericht stehen, rechtfertigt es sich, Weisungen betreffend Einreichung von\nAkten zu erlassen, um die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine möglichst effiziente\nBearbeitung von Strafverfahren zu vereinfachen und um die gesetzlichen Vorschriften\ndurchzusetzen. Es handelt sich also nicht um einen übermässigen Eingriff in die Formfreiheit\nder Eingaben, welche Art. 100 Abs. 1 StPO vorsieht und die insbesondere den Bürger vor\neinem übermässigen Formalismus staatlicher Behörden schützen soll (HAFNER/FORSTER,\na.a.O., Art. 110 N 1; BBL 2006 1165). Art. 274 StPO sieht nicht ausdrücklich vor, dass der\nGenehmigungsantrag schriftlich beim Zwangsmassnahmengericht einzugehen hat. Vielmehr\nwird lediglich ausgeführt, dass diesem die Anordnung, die Begründung und die für die\nGenehmigung wesentlichen Akten beizulegen sind (Abs. 1).\n\nVorliegend wird aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich, wann genau (Datum und\nUhrzeit) die Staatsanwaltschaft die Anordnung vom 17. Februar 2012 betreffend\nAntennensuchlauf dem Dienst zugestellt hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, ob diese\nam 17. Februar 2012 zu Handen des Dienstes der Schweizerischen Post übergeben worden\noder bereits am 17. Februar 2012 an diese Behörde gefaxt worden ist. Fest steht allerdings,\ndass der entsprechende Antrag erst am 20. Februar 2012 per Post beim\nZwangsmassnahmengericht eingegangen ist. Auf eine vorgängige Faxübermittlung an das\nGericht hat die Staatsanwaltschaft verzichtet. Aus der Formulierung, dass der\nGenehmigungsantrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung, d.h. seit der\nÜbermittlung an den Dienst, beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen ist und der\nTatsache, dass das Gericht innerhalb von 5 Tagen (Kalendertagen) die Anordnung der\nÜberwachung zu genehmigen hat, kann geschlossen werden, dass der\nGenehmigungsantrag (inkl. Anordnung, Begründung und die für die Genehmigung\nwesentlichen Akten) innert 24 Stunden seit der Anordnung (Übermittlung an den Dienst)\nbeim Zwangsmassnahmengericht eingegangen sein muss.\n\n"}