393 Abs. 1 StPO gerügt werden, wobei für die Behandlung der Beschwerde die Dreierkammer des Kantonsgerichts zuständig ist (§ 15 Abs. 2 EG StPO). Vorliegend kann die Frage einer Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft, zumal sie von der Verteidigung - wie dargelegt - nicht gerügt wurde, jedoch offen gelassen werden, ist doch das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig, Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen - in casu Haftanhörung - zu behandeln (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2012, 350 12 48 mit weiteren Hinweisen). Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Februar 2012 (350 12 57)