Ohnehin handelt es sich bei der Haftanhörung um eine wesentliche Untersuchungshandlung, welche deshalb zwingend durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt durchzuführen ist. Die an der Haftanhörung vor der Staatsanwaltschaft anwesende Verteidigung hat diese Verfahrenshandlung - auch gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht - nicht gerügt.