Das Zwangsmassnahmengericht hat festgestellt, dass die Hafteröffnungseinvernahme von Donnerstag, 2. Februar 2012, 10.20 Uhr, seitens der Staatsanwaltschaft durch einen Untersuchungsbeauftragten durchgeführt worden ist. Nach Art. 224 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich zu befragen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Art. 31 Abs. 2 BV gewährleistet neben dem rechtlichen Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) auch einen Informationsanspruch der beschuldigten Person betreffend die Voraussetzungen, Gründe und Modalitäten des Freiheitsentzugs.