Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 3. Februar 2012 Anordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Frage Faktisch ist der Antrag auf Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eine Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme im Sinne einer vorübergehenden Inhaftierung bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Die beschuldigte Person hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin im Hinblick auf seinen Entscheid betreffend Haftanordnung. Sachverhalt