{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-57_2012-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d9ab9a47-7c7b-479c-91ec-70cd09604493&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433777", "Checksum": "3733eef3ef8e89908a95cd4b7b134781"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-57_2012-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc96b47e-6233-4c0f-891c-63395ed6f786", "Checksum": "3a32179af4e36880cdb2f5e13eec1d77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 12 57", "350 2012 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.02.2012 350 12 57 (350 2012 57)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 03.02.2012 350 12 57 (350 2012 57)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 03.02.2012 350 12 57 (350 2012 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Frage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:54:09", "Checksum": "747d65ccc3e6b0cccc8068ed8c01a4fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.02.2012 350 12 57 (350 2012 57)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Frage\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n3. Februar 2012\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nVerfahrensrechtliche Frage\n\nFaktisch ist der Antrag auf Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eine\nVerfügung betreffend eine Zwangsmassnahme im Sinne einer vorübergehenden Inhaftierung\nbis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Die beschuldigte Person hat einen\ngesetzlichen Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch einen Staatsanwalt oder eine\nStaatsanwältin im Hinblick auf seinen Entscheid betreffend Haftanordnung.\n\nSachverhalt\n\nGegen den Beschuldigten wird ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das\nBetäubungsmittelgesetz geführt. Am 2. Februar 2012 um 10:20 Uhr ist die\nHafteröffnungseinvernahme allein durch einen Untersuchungsbeauftragten durchgeführt\nworden. Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ist von diesem\nUntersuchungsbeamten und einem Staatsanwalt unterzeichnet worden.\n\nErwägungen\n\nB\n\nDas Zwangsmassnahmengericht hat festgestellt, dass die Hafteröffnungseinvernahme von\nDonnerstag, 2. Februar 2012, 10.20 Uhr, seitens der Staatsanwaltschaft durch einen\nUntersuchungsbeauftragten durchgeführt worden ist. Nach Art. 224 Abs. 1 StPO hat die\nStaatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich zu befragen und ihr Gelegenheit zu\ngeben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Art. 31 Abs. 2 BV\ngewährleistet neben dem rechtlichen Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) auch einen\nInformationsanspruch der beschuldigten Person betreffend die Voraussetzungen, Gründe\nund Modalitäten des Freiheitsentzugs. Faktisch ist der Antrag auf Untersuchungshaft beim\nZwangsmassnahmengericht eine Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme im Sinne\neiner vorübergehenden Inhaftierung bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts\n(vgl. MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger\n[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 StPO N 2 f.).\n\nZum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des\nBetroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur\nSache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig\nangebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine\nmündliche Anhörung besteht indessen nicht (Entscheid des Bundesgerichts 1C_388/2009\nvom 17.Februar 2010 E. 5.1). Indem in Art. 224 Abs. 1 StPO die unverzügliche Befragung\nder beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und ihre Gelegenheit, sich zum\nTatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, vorgeschrieben ist, besteht jedoch ein\ngesetzlicher Anspruch der beschuldigten Person auf mündliche Anhörung durch die\nStaatsanwaltschaft im Hinblick auf ihren Entscheid betreffend Haftanordnung.\n\nDas Erkenntnisverfahren während der Haftanhörung bezieht sich auf die Beurteilung der\nbetroffenen Persönlichkeit und der Notwendigkeit freiheitsbegrenzender Massnahmen. Die\nStaatsanwältin oder der Staatsanwalt, der die Haftanordnung - durch die immerhin eines der\nwichtigsten Rechtsgüter des Menschen beschnitten wird - zu beurteilen hat, soll aus diesem\nGrund vorweg einen eigenen, unverfälschten Eindruck von der beschuldigten Person\ngewinnen können. Auch ein während einer Befragung durch eine andere Person erstelltes\nProtokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig aufgenommen worden sein, kann der\nzuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt nie denselben Eindruck\nvermitteln wie die persönliche Konfrontation mit der beschuldigten Person (vgl. BGE 115 II\n129 E. 6.).\n\nIndem der Antrag an das Zwangsmassnahmengericht betreffend die Anordnung von\nUntersuchungshaft, d.h. eine faktische Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme,\nzwingend durch die zuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt zu\nerfolgen hat, ist zu folgern, dass auch einzig diese oder dieser der beschuldigten Person\nanlässlich der Haftanhörung das rechtliche Gehör betreffend diese Zwangsmassnahme\ngewähren kann. Ohnehin handelt es sich bei der Haftanhörung um eine wesentliche\nUntersuchungshandlung, welche deshalb zwingend durch eine Staatsanwältin oder einen\nStaatsanwalt durchzuführen ist. Die an der Haftanhörung vor der Staatsanwaltschaft\nanwesende Verteidigung hat diese Verfahrenshandlung - auch gegenüber dem\nZwangsmassnahmengericht - nicht gerügt.\n\nVerfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und\nÜbertretungsstrafbehörden können gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO gerügt werden, wobei für\ndie Behandlung der Beschwerde die Dreierkammer des Kantonsgerichts zuständig ist (§ 15\nAbs. 2 EG StPO).\nVorliegend kann die Frage einer Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft, zumal sie\nvon der Verteidigung - wie dargelegt - nicht gerügt wurde, jedoch offen gelassen werden, ist\ndoch das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig, Beschwerden gegen\nVerfahrenshandlungen - in casu Haftanhörung - zu behandeln (vgl. Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2012, 350 12 48 mit weiteren Hinweisen).\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Februar 2012 (350 12 57)\n"}