Aus den wesentlichen Akten wird ersichtlich, dass die Hafterstehungsfähigkeit durch D.___, Anästhesiologe, am dd.mm.yyyy bestätigt worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht erachtet es deshalb als sinnvoll und sachgerecht, dass die Prüfung betreffend Hafterstehungsfähigkeit durch einen entsprechenden Fachspezialisten durchgeführt wird. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2012 (350 12 550) Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 14. Dezember 2012 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 8. Januar 2013 nicht eingetreten worden (470 12 283).