8. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Prüfung anlässlich seiner Hafterstehungsfähigkeit durch C.___ angegeben, dass er körperlich krank sei. In der heutigen Verhandlung hat er ausgeführt, dass unklar sei, ob er aufgrund seiner körperlichen Leiden hafterstehungsfähig sei (Herzoperation mit Problemen, nachfolgende Hirnschläge, Rückenprobleme usw.). Aus den wesentlichen Akten wird ersichtlich, dass die Hafterstehungsfähigkeit durch D.___, Anästhesiologe, am dd.mm.yyyy bestätigt worden ist.